Sonntag, 1. Mai 2016

Asylrecht-Workshop mit Pascal Klein


Wer sich in der Flüchtlingsarbeit engagiert, kennt das Problem: Wegen des juristischen Fachvokabulars sieht man häufig den Wald vor lauter Bäumen nicht. "Neben dem Steuer- und Sozialrecht ist das Ausländerrecht das komplizierteste in der deutschen Rechtsprechung", bestätigt der Jurist Pascal Klein. Wie gut, dass er beim Asylrecht-Workshop den Border Crossern und anderen Interessierten einen guten Überblick über Aufenthaltstitel, rechtliche Begriffe und Aufenthaltsbeendigungen verschaffen konnte.

Flüchtling, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter oder Asylbewerber - jeder hat bestimmt schon einmal von den sogenannten Aufenthaltstiteln gehört, doch was ganz genau damit gemeint ist, weiß man oft nicht. Pascal Klein erklärt: "Das deutsche Recht setzt Flüchtlinge und Asylberechtige gleich". Das bedeutet: Beiden Personengruppen ist ein auf drei Jahre begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt und sie haben das Recht auf Sozialleistungen. AsylbewerberInnen, deren Verfahren noch nicht beendet sind, und subsidiär Schutzberechtigte hingegen beziehen lediglich Leistungen auf dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der feine Unterschied
Doch worin besteht der eigentliche Unterschied zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten? Wieder erklärt Pascal Klein: "Asylberechtigt ist nur, wer nachweisen kann, dass sie oder er zielgerichtet und individuell verfolgt wird". Das Stichwort lautet politische Verfolgung: Laut BAMF liegt dies vor, wenn die oder der Einzelne wegen politischer Überzeugungen, religiöser Weltanschauung oder anderer Merkmale des "Andersseins" massiv diskriminiert wird - oder gar Leib und Leben bedroht sind. Bürgerkrieg, Armut oder Naturkatastrophen sind somit keine ausschlaggebenden Kriterien für den Flüchtlingsstatus - all das trifft alle Menschen gleichermaßen. So sieht das zumindest der Gesetzgeber.

Worst case: Duldung

Duldung heißt: Der Aufenthalt ist nicht rechtmäßig und muss beendet werden. Allerding ist aus irgendeinem Grund, zum Beispiel weil sich die oder der Geduldete nicht ausweisen kann, die Ausweisung nicht möglich. Wird die Ausweisung jedoch wieder möglich, wird die betroffene Person gebeten, Deutschland zu verlassen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, heißt das dann: Abschiebung. Darüber hinaus gilt für Geduldete neben der Residenzpflicht ein dreimonatiges Arbeitsverbot. Geduldete haben außerdem keinen Anspruch auf Sozialleistungen - sie beziehen Sachleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz. Besonders pikant: In der Praxis werden Duldungen häufig verlängert. In diesem Fall spricht man von Kettenduldungen.

Ausweisungsgrund: Sicherheit

Eine Aufenthaltsbeendigung betrifft neben den Geduldeten auch diejenigen, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Der Trick: Zu den sicheren Drittstaaten zählen alle EU-Mitgliedstaaten. "Wer also von Österreich aus nach Deutschland einreist, dessen Asylgesuch wird von vorne herein als  offensichtlich unbegründet abgetan", so Pascal Klein. Diese Regelung wird auch im Dublin-Vefahren unterstrichten: Für die Aufnahme und Unterbringung des Schutzsuchenden ist demzufolge der EU-Staat  verantwortlich, den er zuerst erreicht. Als sichere Herkunftsstaaten gelten ferner die Staaten des Westbalkans, Ghana und der Senegal.

Zum Schluss gab Pascal Klein seinen Zuhörerinnen und Zuhörern noch einen Satz aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz mit auf den Weg: "Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren." Oder mit anderen Worten: Geflüchtete sind keine Menschen zweiter Klasse.

Cross Borders bedankt sich bei Pascal Klein für seinen tollen Vortrag, der Licht ins Dunkel des deutschen Asylrechts gebracht hat! Es war ein spannender und interessanter Tag mit jede Menge neuem Input.


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